Urteil des OLG Zweibrücken vom 22.04.2008 - 5 U 6/07 - Bemessung des Ersatzanspruches wegen vermehrter Bedürfnisse und Schmerzensgeldhöhe für schwerst hirngeschädigt geborenes Kindes
Bemessung des Ersatzanspruchs wegen vermehrter Bedürfnisse und höchstes Schmerzensgeld für schwerst hirngeschädigt geborenes Kind
Urteil des OLG Zweibrücken vom 22.04.2008 – 5 U 6/07
Im vorliegenden Fall wurde einem durch einen groben Behandlungsfehler dem schwerst geschädigtem Kind ein Schmerzensgeldkapitalbetrag in Höhe von 500.000,- € und eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 500 € monatlich und weiterer materieller Schadensersatz zugesprochen.
Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei einem durch einen groben ärztlichen Behandlungsfehler bei der Geburt schwer geschädigten Kind erfolgt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und veränderter allgemeiner Wertvorstellung. Der Richter ist nicht gehindert, die in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge zu unterschreiten oder über sie hinauszugehen, wenn dies durch die wirtschaftliche Entwicklung oder veränderte allgemeine Wertvorstellung gerechtfertigt ist (BGH, VersR 1976, 967). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung bei der Bemessung von Schmerzensgeld nach gravierenden Verletzungen großzügiger verfährt als früher (OLG Köln, VersR 1992, 1013). Dabei war auch die Regulierungsverzögerung durch die Beklagte erhöhend mit berücksichtigt worden.
Werden einem geschädigten Kind die notwendigen Pflegeleistungen unentgeltlich durch seine Angehörigen erbracht, ist auch deren Tätigkeit grundsätzlich zu vergüten, soweit sie ihrer Art nach in vergleichbarer Weise auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden könnten. Kommen mehrere Arten der Betreuung (Heimunterbringung oder häusliche Pflege) in Betracht, bestimmt sich die Höhe des Anspruchs weder nach der kostengünstigsten noch nach der aufwendigsten Möglichkeit, sondern allein danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten und seinen Angehörigen gewählte Lebensgestaltung tatsächlich anfällt.
Auch ist der Pflegemehraufwand der Beklagten für die ersten 3 Lebensjahre des Klägers auszugleichen. Der Vortrag der Beklagten, dass ein Mehraufwand nicht zu verzeichnen sei, weil in diesen Lebensjahren ohnehin eine „Rund um die Uhr Betreuung“ auch für ein gesundes Kind nötig sei, greift in der Sache nicht. Auch in diesem Lebensalter ist der Mehraufwand eines Kindes mit Behinderung weitaus höher als derjenige, eines gesunden Kindes. Diesbezüglich hatte das Gericht auf Grundlage eines Eingeholten Sachverständigengutachtens den Mehraufwand errechnet. Dabei sind bei der Höhe des Stundensatzes nicht die Kosten einer fremden Pflegekraft zugrundegelegt, sondern die zusätzliche Mühewaltung der Verwandten, die im Verhältnis zum Kläger nicht unentgeltlich erfolgen soll, angemessen auszugleichen.
Die sog. „Bereitschaftszeiten“ wurden dabei nicht vollständig mit berücksichtigt mit der Begründung, dass es naturgemäß nicht möglich sie, den Umfang der erforderlichen Aufwendungen für jeden Lebenstag zeitlich exakt zu ermitteln und der Umfang der erforderlichen Aufwendungen unter Berücksichtigung des nachvollziehbaren Angaben der mit der Betreuung befassten Angehörigen unter Zugrundelegung von Erfahrungen zu schätzen. Für die Berechnung des Mehraufwandes hatte der Sachverständige die tatsächlich aufgebrachte Zeit ermittelt und die Zeit, die für die Grundpflege und die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten bei einem gesunden Kind ebenfalls angefallen wären, in Abzug gebracht. Bei der Bemessung war zu beachten, dass die betreuenden Eltern sich auch während der Bereitschaftszeiten nicht ausschließlich dem Kläger widmen. Weiterhin ist das bloße „Füreinander-Da-Sein“, die Gegenwart der Eltern in der Nähe ihrer Kinder, selbst dann Inhalt der elterlichen Personensorge und Ausdruck unvertretbarer elterlicher Aufwendung, wenn der dafür betriebene Aufwand über dasjenige hinausgeht, das Gegenstand des ansonsten selbstverständlichen Aufgabengebietes der Eltern ist.
nachzulesen in: MedR 2009, 88 ff.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 22.04.2008 – 5 U 6/07
Im vorliegenden Fall wurde einem durch einen groben Behandlungsfehler dem schwerst geschädigtem Kind ein Schmerzensgeldkapitalbetrag in Höhe von 500.000,- € und eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 500 € monatlich und weiterer materieller Schadensersatz zugesprochen.
Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei einem durch einen groben ärztlichen Behandlungsfehler bei der Geburt schwer geschädigten Kind erfolgt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und veränderter allgemeiner Wertvorstellung. Der Richter ist nicht gehindert, die in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge zu unterschreiten oder über sie hinauszugehen, wenn dies durch die wirtschaftliche Entwicklung oder veränderte allgemeine Wertvorstellung gerechtfertigt ist (BGH, VersR 1976, 967). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung bei der Bemessung von Schmerzensgeld nach gravierenden Verletzungen großzügiger verfährt als früher (OLG Köln, VersR 1992, 1013). Dabei war auch die Regulierungsverzögerung durch die Beklagte erhöhend mit berücksichtigt worden.
Werden einem geschädigten Kind die notwendigen Pflegeleistungen unentgeltlich durch seine Angehörigen erbracht, ist auch deren Tätigkeit grundsätzlich zu vergüten, soweit sie ihrer Art nach in vergleichbarer Weise auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden könnten. Kommen mehrere Arten der Betreuung (Heimunterbringung oder häusliche Pflege) in Betracht, bestimmt sich die Höhe des Anspruchs weder nach der kostengünstigsten noch nach der aufwendigsten Möglichkeit, sondern allein danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten und seinen Angehörigen gewählte Lebensgestaltung tatsächlich anfällt.
Auch ist der Pflegemehraufwand der Beklagten für die ersten 3 Lebensjahre des Klägers auszugleichen. Der Vortrag der Beklagten, dass ein Mehraufwand nicht zu verzeichnen sei, weil in diesen Lebensjahren ohnehin eine „Rund um die Uhr Betreuung“ auch für ein gesundes Kind nötig sei, greift in der Sache nicht. Auch in diesem Lebensalter ist der Mehraufwand eines Kindes mit Behinderung weitaus höher als derjenige, eines gesunden Kindes. Diesbezüglich hatte das Gericht auf Grundlage eines Eingeholten Sachverständigengutachtens den Mehraufwand errechnet. Dabei sind bei der Höhe des Stundensatzes nicht die Kosten einer fremden Pflegekraft zugrundegelegt, sondern die zusätzliche Mühewaltung der Verwandten, die im Verhältnis zum Kläger nicht unentgeltlich erfolgen soll, angemessen auszugleichen.
Die sog. „Bereitschaftszeiten“ wurden dabei nicht vollständig mit berücksichtigt mit der Begründung, dass es naturgemäß nicht möglich sie, den Umfang der erforderlichen Aufwendungen für jeden Lebenstag zeitlich exakt zu ermitteln und der Umfang der erforderlichen Aufwendungen unter Berücksichtigung des nachvollziehbaren Angaben der mit der Betreuung befassten Angehörigen unter Zugrundelegung von Erfahrungen zu schätzen. Für die Berechnung des Mehraufwandes hatte der Sachverständige die tatsächlich aufgebrachte Zeit ermittelt und die Zeit, die für die Grundpflege und die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten bei einem gesunden Kind ebenfalls angefallen wären, in Abzug gebracht. Bei der Bemessung war zu beachten, dass die betreuenden Eltern sich auch während der Bereitschaftszeiten nicht ausschließlich dem Kläger widmen. Weiterhin ist das bloße „Füreinander-Da-Sein“, die Gegenwart der Eltern in der Nähe ihrer Kinder, selbst dann Inhalt der elterlichen Personensorge und Ausdruck unvertretbarer elterlicher Aufwendung, wenn der dafür betriebene Aufwand über dasjenige hinausgeht, das Gegenstand des ansonsten selbstverständlichen Aufgabengebietes der Eltern ist.
nachzulesen in: MedR 2009, 88 ff.
